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§ 7 KiAustrG
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiAustrG
Referenz: 2220

§ 7 KiAustrG

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NW. S. 438), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

      "Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt."

  2. 2.

    In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiAustrG,NW - Kirchenaustrittsgesetz/
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