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§ 14 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Allgemeine Schutzvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BremDSchG – Zugang zu Kulturdenkmälern

Geschützte Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern es ihre Zweckbestimmung und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Eigentümer, der sonstigen Verfügungsberechtigten und der Nutzer erlauben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 9 - 14, Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzvorschriften/
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