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§ 22 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremArchG – Amts- und Rechtshilfe

Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremArchG,HB - Bremisches Architektengesetz/§§ 11 - 22, Abschnitt 2 - Architektenkammer/
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