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§ 29 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

IV. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HeilBerG

(1) Das Nähere zu § 28 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 28 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 27 - 30, IV. Abschnitt - Berufsausübung/
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