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§ 8 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremGVG – Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden

Die Vollstreckungsbehörden leisten sich gegenseitig und anderen Vollstreckungsbehörden Amtshilfe.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/