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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/MagGBV,HB - Grundbuch EinfV/
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§ 5 MagGBV
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Bremen
§ 5 MagGBV – Elektronisches Dienstsiegel
(1) Die Grundbuchämter führen das kleine bremische Siegel mit dem grossen bremischen Wappen.
(2) Die Umschrift lautet bei elektronisch erzeugten Dienstsiegeln im oberen Halbkreis: "Freie Hansestadt Bremen" und im unteren Halbkreis "Amtsgericht".
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