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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 28 - 58, Vierter Titel - Schöffengerichte/
Dokument
§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Vierter Titel – Schöffengerichte
§ 33 GVG – Nichtberufung
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1.Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2.Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3.Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4.Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- 5.Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- 6.Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Zu § 33: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599) und 24. 7. 2010 (BGBl I S. 976).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 28 - 58, Vierter Titel - Schöffengerichte/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137459,54
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