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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 71 - 81, Vierter Abschnitt - Beschwerde/
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§ 76 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Beschwerde
§ 76 GBO – Einstweilige Anordnung. Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung. Aufschiebende Wirkung
(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 71 - 81, Vierter Abschnitt - Beschwerde/
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