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Bremische Landesbauordnung
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 4 – Wände, Decken, Dächer
§ 27 BremLBO 2009 – Tragende Wände, Stützen (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).
(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLBO 2009,HB - Bremische Landesbauordnung/§§ 9 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 26 - 32, Abschnitt 4 - Wände, Decken, Dächer/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3874899,28
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