Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/JAPO M-V,MV - Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung/
Dokument
§ 1 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 JAPO M-V – Zuständigkeiten
Die staatliche Pflichtfachprüfung (Pflichtfachprüfung) der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (Schwerpunktbereichsprüfung) der Ersten juristischen Prüfung von den Hochschulen in jeweils eigener Verantwortung vorbereitet und durchgeführt. Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren und für Verwaltungsstreitverfahren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/JAPO M-V,MV - Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=333361,2
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=333361,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.