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§ 6 VSKG
Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Hessen (Verfassungsschutzkontrollgesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VSKG,HE
Gliederungs-Nr.: 18-8
gilt ab: 18.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 302 vom 03.07.2018

§ 6 VSKG – Berichterstattung

1Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag mindestens in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit. 2Dabei nimmt sie insbesondere dazu Stellung, ob die Landesregierung ihrer Unterrichtungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nachgekommen ist. 3Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den §§ 7, 9, 10 und 11 Abs. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes; dabei sind die Grundsätze des § 2 Abs. 1 zu beachten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/VSKG,HE - Verfassungsschutzkontrollgesetz/
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