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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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§ 7 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
§ 7 VersRücklG – Verwendung des Sondervermögens für den Bereich des Landes Berlin
(1) Das Sondervermögen darf ausschließlich zu dem in § 3 genannten Zweck verwendet werden.
(2) Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgen frühestens im Jahr 2031. Die Einzelheiten der Entnahmen sind durch Gesetz zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167863,8
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