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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LRH-G,SH - Landesrechnungshof-Gesetz/
Dokument
§ 1 LRH-G
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 LRH-G
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Kiel.
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