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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
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§ 4 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürSammlG – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen (§§ 48 oder 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes), so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
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