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§ 5 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSammlG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürSammlG – Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist

  1. 1.
    eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/