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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
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§ 5 ThürSammlG
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG)
Landesrecht Thüringen
§ 5 ThürSammlG – Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle innerhalb einer von der Erlaubnisbehörde festgesetzten Frist
- 1.eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Ertrags vorzulegen,
- 2.auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des Sammlungsertrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürSammlG,TH - SammlungsG/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=172029,6
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