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Art. 8 BayFraktG
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz - BayFraktG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFraktG
Gliederungs-Nr.: 1100-2-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayFraktG – Rechnungsprüfung

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Geldleistungen nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayFraktG,BY - Fraktionsgesetz/
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