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Art. 25 HBG 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 520-5:11A
Normtyp: Gesetz

Art. 25 HBG 2011/2012 – Änderung des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

§ 12 des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften - SächsAkadWissG) vom 30. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1021) wird wie folgt gefasst:

"§ 12
Finanzen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.

(2) Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2011/2012,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012/
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