Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukGAG,MV - Gerichtsstrukturgesetz-Ausführungsgesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt 5 - Verwaltungsgerichtsbarkeit/
Dokument
§ 13c GenStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 5 – Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 13c GenStrukGAG – Zuständigkeiten für Disziplinarverfahren und numerus-clausus-Verfahren
(1) Für erstinstanzliche öffentlich-rechtliche Verfahren aus den Sachgebieten des Disziplinarrechts sowie der numerus-clausus-Verfahren ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
(2) Die mit Ablauf des 5. Oktober 2014 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren der in Absatz 1 bezeichneten Sachgebiete gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über. Gleichzeitig werden die für das Verwaltungsgericht Schwerin gewählten ehrenamtlichen Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bis zum Ablauf der Wahlperiode als Beamtenbeisitzer dem Verwaltungsgericht Greifswald zugewiesen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukGAG,MV - Gerichtsstrukturgesetz-Ausführungsgesetz/§§ 12 - 14, Abschnitt 5 - Verwaltungsgerichtsbarkeit/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146386,35
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146386,35
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.