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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen → Vierter Titel – Ergänzende Leistungen
§ 28 SGB VI – Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).
(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.
Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838); der bisherige Wortlaut des § 28 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 9 - 32, Erster Abschnitt - Leistungen zur Teilhabe/§§ 13 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Umfang der Leistungen/§§ 28 - 30, Vierter Titel - Ergänzende Leistungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,29
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