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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Zweiter Titel – Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 79c SGB V – Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für
- 1.
die hausärztliche Versorgung,
- 2.
die fachärztliche Versorgung und
- 3.
angestellte Ärztinnen und Ärzte.
2Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. 3Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind. 4Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden. 5Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. 6Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung. 7 § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
Eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211); bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 69 - 140h, Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern/§§ 72 - 106d, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten/§§ 77 - 81a, Zweiter Titel - Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137489,105
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