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§ 1 LPachtVG
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LpachtVG
Gliederungs-Nr.: 7813-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPachtVG – Anwendungsbereich

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/LPachtVG - LandpachtverkehrsG/
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