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§ 4 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Referenz: 630-4o

§ 4 HG 2008/2009 – Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 40.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 30.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistung bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15.000.000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(6) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2008/2009,BB - Haushaltsgesetz 2008/2009/