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Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VergabeVO Stiftung
Gliederungs-Nr.: 2234-4
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung
(Vergabeverordnung Stiftung - VergabeVO Stiftung)

Vom 23. April 2006 (GBl. S. 114)

Außer Kraft am 1. Dezember 2019 durch § 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 489) (1)

Auf Grund von § 2 Abs. 1 sowie § 2a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GBl. 2005 S. 632) wird verordnet:

Inhaltsübersicht §§
  
ERSTER TEIL  
Vergabe von Studienplätzen  
  
ERSTER ABSCHNITT  
Allgemeines  
  
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe1
Einbezogener Personenkreis2
  
ZWEITER ABSCHNITT  
Antragstellung  
  
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren3
Beteiligung am Verfahren4
Besonderer öffentlicher Bedarf5
  
DRITTER ABSCHNITT  
Quotierung und Verfahrensablauf, Auswahlverfahren der Hochschulen  
  
Quotierung6
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens7
Zulassungsbescheid8
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens9
Auswahlverfahren der Hochschulen10
  
VIERTER ABSCHNITT  
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens  
  
Auswahl in der Abiturbestenquote11
Landesquoten12
Zurechnung zu den Landesquoten13
Auswahl nach Wartezeit14
Auswahl nach Härtegesichtspunkten15
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung16
Auswahl für ein Zweitstudium17
Nachrangige Auswahlkriterien18
  
FÜNFTER ABSCHNITT  
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früherer Zulassung  
  
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs19
  
SECHSTER ABSCHNITT  
Verteilung auf die Studienorte  
  
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte20
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte21
  
SIEBTER ABSCHNITT  
Vergabe von Teilstudienplätzen  
  
Teilstudienplätze22
  
ZWEITER TEIL  
Sonstige Bestimmungen  
  
Ausländerzulassung durch die Hochschulen23
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen24
  
DRITTER TEIL  
Schlussbestimmungen  
  
Inkrafttreten25
  
In das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge
(Zu § 1 Satz 2)
Anlage 1
Ermittlung der Durchschnittsnote
(Zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 2
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(Zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 3
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten
(Zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
Anlage 4
Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation
(Zu § 20 Satz 3)
Anlage 5


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/VergabeVO Stiftung,BW - Vergabeverordnung Stiftung/
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