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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz/§§ 11 - 16, Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten/
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§ 12 BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 12 BBodSchG – Information der Betroffenen
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muss ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz/§§ 11 - 16, Dritter Teil - Ergänzende Vorschriften für Altlasten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139531,13
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