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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DruckluftV - Druckluftverordnung/
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§ 1 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
§ 1 DruckluftV – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DruckluftV - Druckluftverordnung/
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