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§ 8 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGleiG
Referenz: 2038-1
Abschnitt: Abschnitt 2 – Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
 

§ 8 HmbGleiG – Auswahlkommission

Auswahlkommissionen sollen möglichst zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGleiG,HH - Hamburgisches Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 11, Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern/
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