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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KostO - Kostenordnung/§§ 1 - 139, ERSTER TEIL - Gerichtskosten/§§ 1 - 35, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften/§§ 32 - 35, 8. - Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte/
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§ 34 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → 8. – Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
§ 34 KostO – Rahmengebühren (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KostO - Kostenordnung/§§ 1 - 139, ERSTER TEIL - Gerichtskosten/§§ 1 - 35, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften/§§ 32 - 35, 8. - Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte/
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