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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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§ 2 AWbG
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 AWbG – Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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