Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung/§§ 120f - 120h, Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich/
Dokument
§ 120h SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Durchführung → Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120h SGB VI – Abzuschmelzende Anrechte
Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1.
der Auffüllbetrag (§ 315a),
- 2.
der Rentenzuschlag (§ 319a),
- 3.
der Übergangszuschlag (§ 319b) und
- 4.
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 115 - 124, Sechster Abschnitt - Durchführung/§§ 120f - 120h, Vierter Unterabschnitt - Besonderheiten beim Versorgungsausgleich/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,508
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,508
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.