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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 181 - 186a, Sechster Titel - Nachversicherung/
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§ 186 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Beiträge → Sechster Titel – Nachversicherung
§ 186 SGB VI – Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
- 1.im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
- 2.innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
- 1.überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 2.den Waisen gemeinsam,
- 3.früheren Ehegatten oder Lebenspartner.
Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 181 - 186a, Sechster Titel - Nachversicherung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,201
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