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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz/
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§ 12 EFZG
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz/
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