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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung/§§ 88 - 88a, Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen/
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§ 88a SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung → Fünfter Titel – Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88a SGB VI – Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 63 - 88a, Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung/§§ 88 - 88a, Fünfter Titel - Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen/
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