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§ 7 HG 2005/2006
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006 - HG 2005/2006)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: HG 2005/2006
Referenz: 630-4m

§ 7 HG 2005/2006 – Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7.500.000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5.000.000 Euro Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

  1. 1.
    Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen oder
  2. 2.
    Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5.000.000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2005/2006,BB - HaushaltsG 2005/2006/
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