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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 59 - 96, 4. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 83 - 91, 5. Unterabschnitt - Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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§ 87a BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 5. Unterabschnitt – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 87a BremPolG
(weggefallen)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 59 - 96, 4. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 83 - 91, 5. Unterabschnitt - Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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