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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
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§ 63 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 3. – Präsidialräte
§ 63 HmbRiG – Zuständigkeiten
(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.
(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 28 - 70, Dritter Abschnitt - Richtervertretungen/§§ 61 - 69, 3. - Präsidialräte/
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