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§ 16 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HBauO – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 14 - 19a, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/