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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
Dokument
§ 86 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg
TEIL IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 86 LHO – Vermögensübersicht (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).
In der Vermögensübersicht sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO 1971,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, TEIL IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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