Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Dritter Abschnitt – Zuständigkeit der Finanzbehörden

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 AO – Ersatzzuständigkeit

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 1 - 32j, Erster Teil - Einleitende Vorschriften/§§ 16 - 29a, Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.