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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte/§§ 82 - 86, 4. - Disziplinarverfahren/
Dokument
§ 85 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 4. – Disziplinarverfahren
§ 85 HmbRiG – Disziplinarmaßnahmen
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.
(2) Gegen einen Richter kann auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Grundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit einer Geldbuße oder mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRiG,HH - Hamburgisches Richtergesetz/§§ 71 - 91, Vierter Abschnitt - Richterdienstgerichte/§§ 82 - 86, 4. - Disziplinarverfahren/
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