Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte/§§ 288a - 290, Erster Titel - Berufsberatung/
Dokument
§ 290 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Beratung und Vermittlung durch Dritte → Erster Titel – Berufsberatung
§ 290 SGB III – Vergütungen
1Für eine Berufsberatung dürfen Vergütungen von Ratsuchenden nur dann verlangt oder entgegengenommen werden, wenn die oder der Berufsberatende nicht zugleich eine Vermittlung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen betreibt oder eine entsprechende Vermittlung in damit zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. 2Entgegen Satz 1 geschlossene Vereinbarungen sind unwirksam.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 280 - 308, Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur/§§ 284 - 303, Zweiter Abschnitt - Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen/§§ 288a - 303, Zweiter Unterabschnitt - Beratung und Vermittlung durch Dritte/§§ 288a - 290, Erster Titel - Berufsberatung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,320
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,320
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.