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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung → Vierter Abschnitt – Berufliche Weiterbildung
§ 84 SGB III – Lehrgangskosten
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- 1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 81 - 87a, Vierter Abschnitt - Berufliche Weiterbildung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,91