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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 111 - 131, Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten/§§ 124 - 129, Dritter Abschnitt - Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen/
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§ 126 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Dritter Abschnitt – Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 126 OWiG – Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind,
oder - 2.eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 111 - 131, Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten/§§ 124 - 129, Dritter Abschnitt - Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen/
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