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§ 389 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Dritter Abschnitt – Kommissionsgeschäft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 389 HGB – Hinterlegung/Selbsthilfeverkauf

Unterlässt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 343 - 475h, Viertes Buch - Handelsgeschäfte/§§ 383 - 406, Dritter Abschnitt - Kommissionsgeschäft/