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§ 298 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Dritter Titel – Inhalt und Form des Konzernabschlusses

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 298 HGB – Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen

(1) Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.

(2) 1Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. 2In diesem Falle müssen der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offen gelegt werden. 3Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.

Zu § 298: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2681), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166), 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102) und 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HGB - Handelsgesetzbuch/§§ 238 - 342r, Drittes Buch - Handelsbücher/§§ 264 - 335c, Zweiter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften/§§ 290 - 315e, Zweiter Unterabschnitt - Konzernabschluss und Konzernlagebericht/§§ 297 - 299, Dritter Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses/