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§ 155 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Unterabschnitt – Beitragshöhe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 155 SGB VII – Beiträge nach der Zahl der Versicherten

1Die Satzung kann bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3 § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 150 - 187a, Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel/§§ 150 - 181, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 152 - 163, Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe/