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§ 172b SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Unterabschnitt – Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 172b SGB VII – Verwaltungsvermögen

Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 150 - 187a, Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel/§§ 150 - 181, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 171 - 172c, Fünfter Unterabschnitt - Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen/