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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GemO,BW - Gemeindeordnung/§§ 23 - 76, Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde/§§ 56 - 58, 4. Abschnitt - Gemeindebedienstete/
Dokument
§ 57 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 4. Abschnitt – Gemeindebedienstete
§ 57 GemO – Stellenplan
Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Beamten sowie ihrer nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Beamte in Einrichtungen solcher Sondervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeichnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GemO,BW - Gemeindeordnung/§§ 23 - 76, Zweiter Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde/§§ 56 - 58, 4. Abschnitt - Gemeindebedienstete/
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