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§ 79 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft → II. – Wintergeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann, wenn dadurch die Bautätigkeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt werden wird, durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Wintergeld auch für Arbeitsstunden gewährt wird, die entsandte Arbeiter im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes leisten. 2Es darf die Gewährung von Wintergeld nur in Gebieten zulassen, in denen Bauarbeiten während der Förderungszeit in gleicher Weise witterungsbedingten Erschwernissen ausgesetzt sind wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 3Es bestimmt ferner die zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt, bei denen das Wintergeld zu beantragen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 63 - 99, Dritter Abschnitt - Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen/§§ 74 - 90, Zweiter Unterabschnitt - Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft/§§ 77 - 80, II. - Wintergeld/