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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz/
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§ 6 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung
(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf
- 1.
Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
- 2.
Rückzahlung von Vorschüssen,
- 3.
Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
- 4.
Erstattung von Verfahrenskosten,
- 5.
Zahlung von Geldbußen,
- 6.
Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz/
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