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§ 217 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 217 UmwG – Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1) 1Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 3Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

(2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Formwechselbeschluss namentlich aufzuführen.

(3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.

Zu § 217: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmwG - Umwandlungsgesetz/§§ 190 - 304, Fünftes Buch - Formwechsel/§§ 214 - 304, Zweiter Teil - Besondere Vorschriften/§§ 214 - 225c, Erster Abschnitt - Formwechsel von Personengesellschaften/§§ 214 - 225, Erster Unterabschnitt - Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften/